(1) BioNTech bleibt Eigentümer aller gelieferten Produkte bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung durch den Kunden. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, bis zu einem Widerruf, den BioNTech jederzeit, ohne Begründung erklären darf, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu verkaufen, zu verarbeiten, zu vermischen oder mit anderen Sachen zu verbinden.
(3) Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für BioNTech als Hersteller so dass BioNTech alleiniges Eigentum erwirbt, ohne dass BioNTech hierdurch verpflichtet wird. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, BioNTech nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt/verbunden, so erwirbt BioNTech das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wiederbeschaffungswert der anderen verwendeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermengung/Verbindung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, BioNTech nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist diese Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde BioNTech hiermit anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Diese Abtretung nimmt BioNTech hiermit an. Das so entstandene Eigentum verwahrt der Kunde unentgeltlich für BioNTech mit.
(4) Der Kunde wird die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchs- und Wassergefahren auf eigene Kosten angemessen versichern, sie pfleglich behandeln und ordnungsgemäß lagern.
(5) Der Kunde tritt BioNTech für den Fall der Weiterveräußerung bereits hiermit seine aus einer solchen Veräußerung entstehende Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden ab. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von BioNTech gelieferten Sachen, gilt die Abtretung nur in Höhe des in der Rechnung von BioNTech genannten Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Werden Gegenstände, an denen BioNTech gemäß Ziffer 6.3 Miteigentumsanteile hat, weiterveräußert, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an BioNTech ab. Die genannten Abtretungen nimmt BioNTech hiermit an.
(6) Der Kunde ist bis zu dem Widerruf von BioNTech, der jederzeit und ohne besondere Begründung zulässig ist, berechtigt, die von BioNTech abgetretene Forderung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen; dieses Recht erlischt auch ohne Widerruf, sobald sich der Kunde gegenüber BioNTech in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde wird bei Bankeinzug durch Abreden mit der Bank sicherstellen, dass die Geldeingänge nicht dem Pfandrecht der Bank unterliegen und er jederzeit seiner Erlösabführungsverpflichtung gegenüber BioNTech nachkommen kann. Nach Aufforderung durch BioNTech wird er seinen Kunden die Vorausabtretung an BioNTech anzeigen und BioNTech die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen.
(7) Übersteigt der Wert der für BioNTech bestehenden Sicherheiten die Forderungen von BioNTech insgesamt um mehr als 10 %, gibt BioNTech entsprechende Sicherheiten nach ihrer Wahl frei, wenn der Kunde dies verlangt.
(8) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Verpfändungen, Sicherungsübereignungen) oder anderen Abtretungen der in Ziff. 6.5 genannten Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Er wird auf das Eigentum von BioNTech im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware hinweisen und BioNTech unverzüglich, auch schriftlich, informieren.
(9) Ist der Kunde in Zahlungsverzug, ist BioNTech nach erfolglosem Ablauf einer von BioNTech gesetzten Nachfrist auch dann zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn BioNTech nicht vom Vertrag zurückgetreten ist.